Rechtssatz RS0126565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126565
Entscheidungsdatum
28.02.2011
Norm
Betriebsvereinbarung 1994 - kaufmännische und technische Angestellte der Austrian Airlines AG - zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung allg
Rechtssatz
Nach der Betriebsvereinbarung der kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erstreckt sich bei Zurückbleiben des Veranlagungserfolgs hinter dem Rechnungszins die in § 4 Abs 1 letzter Absatz normierte Nachschusspflicht des Arbeitgebers generell auf alle Pensionsleistungen iSd § 10 lit a), zu der auch die unverfallbaren Anwartschaften („Unverfallbarkeitsbetrag“) iSd § 7 lit a) gehören.Nach der Betriebsvereinbarung der kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG vom 22. 12. 1994 über eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung erstreckt sich bei Zurückbleiben des Veranlagungserfolgs hinter dem Rechnungszins die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Absatz normierte Nachschusspflicht des Arbeitgebers generell auf alle Pensionsleistungen iSd Paragraph 10, Litera a,), zu der auch die unverfallbaren Anwartschaften („Unverfallbarkeitsbetrag“) iSd Paragraph 7, Litera a,) gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126565
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20101124_OGH0002_009OBA00092_10K0000_001