Rechtssatz RS0126569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126569
Entscheidungsdatum
22.12.2010
Rechtssatz
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 3).Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, wonach der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben hat, ist für den Mieter gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (Klausel 3).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 73/10i
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
Beisatz: Ob die Wohnung dem Mieter bei Mietvertragsbeginn ausgezeichnet renoviert übergeben wurde, ist für diese Beurteilung unerheblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126569
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20101222_OGH0002_0020OB00073_10I0000_002