Rechtssatz RS0126576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126576
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB sind gemäß § 289 StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagten deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt.Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB sind gemäß Paragraph 289, StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagten deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des Paragraph 278, Absatz eins, StGB erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126576
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20110217_OGH0002_0110OS00154_10X0000_001