Rechtssatz RS0126577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126577
Entscheidungsdatum
27.07.2022
Rechtssatz
Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143 StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts.Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des Paragraph 143, StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des Paragraph 143, dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
- 13 Os 132/10a
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 132/10a
- 11 Os 47/11p
Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 47/11p
Vgl auch
- 15 Os 147/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Begehung einer strafbaren Handlung beim Versuch geblieben ist, ändert nichts an deren Verwirklichung, sodass auf den Erfolgseintritt (Tod) als Voraussetzung für Verdrängung von auf Tod oder Verletzungsfolgen abstellender Qualifikationen (hier: § 201 Abs 2 fünfter Fall StGB) verzichtet werden kann. (T1)
- 12 Os 109/17x
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 12 Os 109/17x
Auch
- 11 Os 75/20v
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 11 Os 75/20v
Vgl; Beisatz: Hier: § 92 Abs 3 zweiter Fall StGB. (T2)
- 15 Os 124/20d
Entscheidungstext OGH 30.12.2020 15 Os 124/20d
Vgl
- 15 Os 106/20g
Entscheidungstext OGH 11.12.2020 15 Os 106/20g
Vgl
- 14 Os 118/21s
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
Vgl; Beis wie T1
- 15 Os 140/21h
Entscheidungstext OGH 24.01.2022 15 Os 140/21h
Vgl
- 15 Os 52/22v
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 52/22v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126577
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20110217_OGH0002_0130OS00132_10A0000_001