Rechtssatz RS0126584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126584
Entscheidungsdatum
30.01.2017
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Rechtssatz
Eine nach der Rückführungsentscheidung ergangene Sorgerechtsentscheidung des zuständigen Gerichts des Herkunftsstaats, mit dem das für das widerrechtliche Verbringen bzw Zurückhalten des Kindes maßgebliche Sorgerecht allein dem zurückhaltenden Elternteil zuerkannt wurde, beseitigt nachträglich die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens des Kindes und somit die Grundlage für die Rückführungsanordnung. Eine derartige Entscheidung des Herkunftsstaats kann auch eine vorläufige Entscheidung sein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie nach dem Recht des Herkunftsstaats verbindlich ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 27/11f
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 27/11f
- 6 Ob 10/17i
Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 10/17i
Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Antragsgegnerin wurde zeitlich nach der Entscheidung des Rekursgerichts vom zuständigen deutschen Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder verbindlich allein übertragen. Dies ändert zwar nichts am Rückführungstitel, allerdings kann die Antragsgegnerin infolge dieser Entscheidung für den Fall der beabsichtigten Durchsetzung der Rückgabeanordnung einen Antrag auf Abstandnahme von der Durchsetzung stellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126584
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20110224_OGH0002_0060OB00027_11F0000_001