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Rechtssatz RS0126584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126584

Geschäftszahl

6Ob27/11f; 6Ob10/17i

Entscheidungsdatum

30.01.2017

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg

Rechtssatz

Eine nach der Rückführungsentscheidung ergangene Sorgerechtsentscheidung des zuständigen Gerichts des Herkunftsstaats, mit dem das für das widerrechtliche Verbringen bzw Zurückhalten des Kindes maßgebliche Sorgerecht allein dem zurückhaltenden Elternteil zuerkannt wurde, beseitigt nachträglich die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens des Kindes und somit die Grundlage für die Rückführungsanordnung. Eine derartige Entscheidung des Herkunftsstaats kann auch eine vorläufige Entscheidung sein; Voraussetzung ist lediglich, dass sie nach dem Recht des Herkunftsstaats verbindlich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 27/11f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 27/11f
  • 6 Ob 10/17i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 10/17i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Antragsgegnerin wurde zeitlich nach der Entscheidung des Rekursgerichts vom zuständigen deutschen Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder verbindlich allein übertragen. Dies ändert zwar nichts am Rückführungstitel, allerdings kann die Antragsgegnerin infolge dieser Entscheidung für den Fall der beabsichtigten Durchsetzung der Rückgabeanordnung einen Antrag auf Abstandnahme von der Durchsetzung stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126584

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20110224_OGH0002_0060OB00027_11F0000_001