Rechtssatz RS0126586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126586
Entscheidungsdatum
15.02.2011
Rechtssatz
Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an.Die Frist des Paragraph 924, zweiter Satz ABGB beginnt zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126586
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110215_OGH0002_0040OB00147_10M0000_001