Rechtssatz RS0126590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126590
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, die im Fall unrichtiger Angaben oder sonstiger Täuschungseignung den Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) erfüllen können, zählt auch dessen Zusammensetzung. Zu den Informationen über die Zusammensetzung zählen nicht nur Angaben zur Zusammensetzung einer Ware, wie zB das Zutatenverzeichnis, sondern auch und gerade die Bezeichnung einer Ware.Zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, die im Fall unrichtiger Angaben oder sonstiger Täuschungseignung den Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG) erfüllen können, zählt auch dessen Zusammensetzung. Zu den Informationen über die Zusammensetzung zählen nicht nur Angaben zur Zusammensetzung einer Ware, wie zB das Zutatenverzeichnis, sondern auch und gerade die Bezeichnung einer Ware.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 228/10y
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 228/10y
- 4 Ob 116/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 116/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: „24K‑rat Deluxe Formula“ (T1)
- 4 Ob 182/22a
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 182/22a
Vgl; Anmerkung: § 2 Abs 5 UWG (Art 7 Abs 5 RL-UGP); Spirituosen-VO 787/2019. (T2); Beisatz: Hier: Das Anführen der unrichtigen Zusatzbezeichnung „Creme“ löst keine falsche Produktvorstellung aus, wenn wie hier die richtige Bezeichnung „Eierlikör“ angeführt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126590
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20110215_OGH0002_0040OB00228_10Y0000_001