Rechtssatz RS0126593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126593
Entscheidungsdatum
03.05.2012
Rechtssatz
Unter maßgeblichen Einkünften im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG sind auch im Ausland erzielte zu verstehen, wenn sie zwar aufgrund von Doppelbesteuerungseinkommen im Inland nicht steuerpflichtig sind, aber im Rahmen der Gesamteinkommensermittlung für die Progressionsberechnung herangezogen werden.Unter maßgeblichen Einkünften im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG sind auch im Ausland erzielte zu verstehen, wenn sie zwar aufgrund von Doppelbesteuerungseinkommen im Inland nicht steuerpflichtig sind, aber im Rahmen der Gesamteinkommensermittlung für die Progressionsberechnung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126593
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110201_OGH0002_010OBS00173_10D0000_001