Rechtssatz RS0126606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126606
Entscheidungsdatum
28.02.2011
Norm
AngG §8
AngG §23
EFZG §3
UrlG §6
Rechtssatz
Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell solche Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126606
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00121_10Z0000_001