Rechtssatz RS0126608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126608
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
§ 10 Abs 4 letzter Satz WEG lässt in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die zu berichtigenden Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben. Der Antragsteller hat im Grundbuchsverfahren diese Umstände zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen und muss sein Begehren so formulieren, dass das Grundbuchsgericht die Bewilligungsfähigkeit ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen beurteilen kann. Um dem Bestimmtheitserfordernis des § 85 GBG zu genügen, müssen neben den allgemeinen Anforderungen des § 98 GBG (der auch für den Inhalt eines Grundbuchsgesuchs maßgeblich ist) somit nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohneinheiten benannt werden, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen.Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG lässt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die zu berichtigenden Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben. Der Antragsteller hat im Grundbuchsverfahren diese Umstände zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen und muss sein Begehren so formulieren, dass das Grundbuchsgericht die Bewilligungsfähigkeit ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen beurteilen kann. Um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 85, GBG zu genügen, müssen neben den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 98, GBG (der auch für den Inhalt eines Grundbuchsgesuchs maßgeblich ist) somit nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohneinheiten benannt werden, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126608
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20110124_OGH0002_0050OB00190_10T0000_001