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Rechtssatz RS0126608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126608

Geschäftszahl

5Ob190/10t

Entscheidungsdatum

24.01.2011

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz WEG lässt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 136, Absatz eins, GBG eine Berichtigung von Anteilsverschiebungen unter 10 % zu, allerdings unter der Voraussetzung, dass die zu berichtigenden Anteile nicht zu einer über 10 % liegenden Veränderung eines anderen Miteigentumsanteils beigetragen haben. Der Antragsteller hat im Grundbuchsverfahren diese Umstände zu behaupten und in urkundlicher Form nachzuweisen und muss sein Begehren so formulieren, dass das Grundbuchsgericht die Bewilligungsfähigkeit ohne weitere Schlussfolgerungen oder komplizierte Rechenoperationen beurteilen kann. Um dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 85, GBG zu genügen, müssen neben den allgemeinen Anforderungen des Paragraph 98, GBG (der auch für den Inhalt eines Grundbuchsgesuchs maßgeblich ist) somit nicht nur die einzelnen Liegenschaftsanteile mit den ihnen zugeordneten Wohneinheiten benannt werden, sondern auch die Herkunft sämtlicher Beiträge zu 10 % überschreitenden Anteilsveränderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126608

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011

Dokumentnummer

JJR_20110124_OGH0002_0050OB00190_10T0000_001