Rechtssatz RS0126610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126610
Geschäftszahl
Bsw43546/02; 3Ob147/10d; Bsw25762/07; 3Ob224/12f; Bsw25951/07; Bsw19010/07
Entscheidungsdatum
19.02.2013
Rechtssatz
Das französische Recht erlaubt Einzelpersonen, ein Kind zu adoptieren und schafft damit die Möglichkeit einer Adoption durch eine einzelne homosexuelle Person. Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Art. 14 EMRK vornehmen.Das französische Recht erlaubt Einzelpersonen, ein Kind zu adoptieren und schafft damit die Möglichkeit einer Adoption durch eine einzelne homosexuelle Person. Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts über seine Verpflichtungen nach Artikel 8, EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Artikel 14, EMRK vornehmen.
Entscheidungstexte
- Bsw 43546/02
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 22.01.2008 Bsw 43546/02
Beisatz: Hier: Die innerstaatlichen Behörden trafen, als sie den Antrag der homosexuellen Bf. auf Genehmigung der Adoption abwiesen, eine Unterscheidung, die auf Überlegungen bezüglich ihrer sexuellen Orientierung beruhte, was nach der Konvention nicht akzeptabel ist. Es hat daher eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art 8 EMRK stattgefunden. (E.B. gegen Frankreich) (T1); Veröff: NL 2008,10
- 3 Ob 147/10d
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 147/10d
Auch; Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T2)
- Bsw 25762/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.06.2010 Bsw 25762/07
Auch; nur: Der Staat, der durch die Einräumung eines solchen Rechts [auf Adoption] über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen ist, darf bei der Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen iSv. Art. 14 EMRK vornehmen. (Hier: Verweigerung einer Adoption aus Gründen des Alters der annehmenden Person.) (Schwizgebel gg. die Schweiz) (T3)
Veröff: NL 2010,179
- 3 Ob 224/12f
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 224/12f
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T4)
- Bsw 25951/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.03.2012 Bsw 25951/07
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2012,78
- Bsw 19010/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.02.2013 Bsw 19010/07
Ähnlich; Beisatz: Da das österreichische Recht die Adoption des Kindes des nicht verheirateten heterosexuellen Partners erlaubt, begründet das Verbot dieser Stiefkindadoption durch die homosexuelle Partnerin der Mutter eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung. Es liegen keine ausreichend schwerwiegenden Gründe zu deren Rechtfertigung vor. (X. u.a. gg. Österreich) (T5)
Veröff: NL 2013,46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126610
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20080122_AUSL002_000BSW43546_0200000_002