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Rechtssatz RS0126613×

Rechtssatz RS0126613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0126613

Geschäftszahl

Bsw57813/00; 3Ob147/10d; Bsw57813/00; 3Ob224/12f; Bsw54270/10; Bsw25358/12; Bsw11288/18

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Rechtssatz

Das Recht eines Paares, ein Kind zu bekommen und sich dazu medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu bedienen, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK, da eine solche Entscheidung eindeutig Ausdruck des Privat- und Familienlebens ist.

Entscheidungstexte

  • Bsw 57813/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 01.04.2010 Bsw 57813/00
  • 3 Ob 147/10d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 147/10d
    Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T1)
  • Bsw 57813/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.11.2011 Bsw 57813/00
    Beisatz: Urteil der Großen Kammer. (T2)
    Veröff: NL 2011,339
  • 3 Ob 224/12f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 224/12f
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T3)
  • Bsw 54270/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.08.2012 Bsw 54270/10
    Beisatz: Auch die Inanspruchnahme der Präimplantationsdiagnostik fällt in den Anwendungsbereich von Art 8 MRK. (Costa und Pavan gg. Italien) (T4)
    Veröff: NL 2012,265
  • Bsw 25358/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.01.2017 Bsw 25358/12
    Vgl; Beisatz: Anwendung von Art 8 MRK auf Entscheidung eines Paares, Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes werden zu wollen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T5); Veröff: NL 2017,26
  • Bsw 11288/18
    Entscheidungstext AUSL 16.07.2020 Bsw 11288/18
    vgl; Beisatz: Gesetzt den Fall, dass ein im Ausland im Wege der Leihmutterschaft geborenes Kind den Keimzellen des Wunschvaters entstammt, verlangt das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes, dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit der Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater und zur Wunschmutter – mag sie nun die genetische Mutter sein oder nicht – vorsieht. Die Tatsache der Existenz eines genetischen Bandes hat nicht zur Folge, dass das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und seinem Wunschvater speziell im Wege der Eintragung der Details der ausländischen Geburtsurkunde verlangt. Dies gilt auch für die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seiner Wunsch- bzw genetischen Mutter. Die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater (in diesem Fall der biologische Vater) und zur Wunschmutter, die nicht die biologische Mutter ist, kann auch auf andere Weise als durch die Übertragung der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes in das inländische Personenstandsregister erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass die Herstellung eines rechtlich anerkannten Verhältnisses zwischen Mutter und Kind auf andere Weise (hier: durch die Beschreitung des Adoptionsweges) in effektiver und rascher Weise erfolgen kann. (D. gg Frankreich) (T6)
    Anm: Veröff NL 2020,272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2010:RS0126613

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20100401_AUSL002_000BSW57813_0000000_001