Rechtssatz RS0126627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126627
Entscheidungsdatum
20.12.2011
Rechtssatz
Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.Für die Bestätigung eines Zahlungsplans können keine zusätzlichen Unzulässigkeits- oder Versagungsgründe wirksam vereinbart werden. Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den Paragraphen 194 und 195 KO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 25/11a
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 25/11a
Veröff: SZ 2011/33
- 8 Ob 123/11p
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 Ob 123/11p
Auch; nur: Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 KO (IO) taxativ geregelt. (T1); Beisatz: Auch die für den Sanierungsplan normierten Unzulässigkeitsgründe (§ 141 IO), die fakultativen Zurückweisungsgründe im Rahmen der Vorprüfung (§ 142 IO) und die Versagungsgründe (§§ 153 und 154 IO) sind taxativ geregelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126627
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110322_OGH0002_0080OB00025_11A0000_001