Rechtssatz RS0126628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126628
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Rechtssatz
Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle im Sinn des § 14 Abs 1 HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat.Der Beginn der Verjährung für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen wurden, hängt nicht davon ab, ob die Abrechnung alle im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, HVertrG wesentlichen Angaben enthalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126628
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110222_OGH0002_008OBA00062_10S0000_001