Rechtssatz RS0126630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126630
Entscheidungsdatum
22.02.2011
Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist der Gesellschaft zuzurechnen.Eine ordnungsgemäße Anzeige nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist der Gesellschaft zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126630
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20110222_OGH0002_0080OB00004_11P0000_002