Rechtssatz RS0126649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126649
Entscheidungsdatum
01.03.2011
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht bloß nach Ansicht des Anklägers begangene Tat an. Eine Verletzung des § 61 Abs 1 Z 5 StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn bloß der Ankläger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tatsächlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt hätten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO knüpft an den Urteilsfeststellungen über die entscheidenden Tatsachen, mithin an die wirklich und nicht bloß nach Ansicht des Anklägers begangene Tat an. Eine Verletzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und damit Nichtigkeit des Urteils liegt daher nicht vor, wenn bloß der Ankläger von Sachverhaltsannahmen ausging, die bei tatsächlicher Feststellung im Urteil diese Konsequenz gehabt hätten, der Schuldspruch aber wegen einer Tat erging, hinsichtlich derer kein Verteidigerzwang bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126649
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110301_OGH0002_0140OS00173_10P0000_001