Rechtssatz RS0126661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126661
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegenüber einem Angeklagten bedingt abgegebene Erklärung über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung stellt mangels ausdrücklicher Erklärung des Vorbehalts späterer Verfolgung einen endgültigen Verfolgungsverzicht dar; einer Verfolgung nach Eintritt der vom Staatsanwalt gesetzten Bedingung stünde überdies § 263 Abs 2 StPO entgegen.Die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegenüber einem Angeklagten bedingt abgegebene Erklärung über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung stellt mangels ausdrücklicher Erklärung des Vorbehalts späterer Verfolgung einen endgültigen Verfolgungsverzicht dar; einer Verfolgung nach Eintritt der vom Staatsanwalt gesetzten Bedingung stünde überdies Paragraph 263, Absatz 2, StPO entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126661
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20110217_OGH0002_0110OS00169_10B0000_001