Rechtssatz RS0126663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126663
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 7/11k
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
- 10 Ob 15/14z
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ‑ speziell bei Regiearbeiten ‑ keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1)
- 8 Ob 4/21b
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 4/21b
Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung eines Projektes nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen sind, nicht so genau erfasst werden können, dass ein Pauschal- Einheits- oder Festpreis oder ein in einem Kostenvoranschlag festgelegter Preis möglich wären und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126663
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0020OB00007_11K0000_001