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Rechtssatz RS0126663

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126663

Geschäftszahl

2Ob7/11k; 10Ob15/14z; 8Ob4/21b

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Rechtssatz

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 7/11k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
  • 10 Ob 15/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z
    Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ‑ speziell bei Regiearbeiten ‑ keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1)
  • 8 Ob 4/21b
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 4/21b
    Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung eines Projektes nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen sind, nicht so genau erfasst werden können, dass ein Pauschal- Einheits- oder Festpreis oder ein in einem Kostenvoranschlag festgelegter Preis möglich wären und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126663

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20110329_OGH0002_0020OB00007_11K0000_001