Rechtssatz RS0126664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126664
Entscheidungsdatum
03.03.2011
Norm
ZPO idF ZVN 1004 §398 Abs1
Rechtssatz
Ein Anwendungsfall des § 398 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin in der Tagsatzung nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war und wenn den beklagten Parteien der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt wurde.Ein Anwendungsfall des Paragraph 398, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, wenn die Klägerin in der Tagsatzung nur deshalb kein Versäumungsurteil beantragt, weil die Säumnis der beklagten Parteien für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar war und wenn den beklagten Parteien der Schriftsatz mit ergänzenden Vorbringen der Klägerin bereits vor der betreffenden Tagsatzung übermittelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126664
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110303_OGH0002_0020OB00138_10Y0000_001