Rechtssatz RS0126670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126670
Geschäftszahl
3Ob19/11g (3Ob37/11d)
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Norm
ABGB §229 Abs1
AußSrG 2005 §134
Rechtssatz
Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126670
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110223_OGH0002_0030OB00019_11G0000_001