Rechtssatz RS0126671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126671
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126671
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110322_OGH0002_0030OB00014_11X0000_001