Rechtssatz RS0126672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126672
Entscheidungsdatum
19.01.2011
Rechtssatz
Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt, die gemäß § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig.Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt, die gemäß Paragraph 367, EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach Paragraph 354, EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 210/10v
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 210/10v
Beisatz: Hier: Titelmäßige Verpflichtung, in die Übertragung einer Internet‑Domain einzuwilligen. (T1); Veröff: SZ 2011/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126672
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110119_OGH0002_0030OB00210_10V0000_001