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Rechtssatz RS0126677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126677

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

PSG §15

Rechtssatz

Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist  dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 195/10k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 195/10k
    Beisatz: Von der grundsätzlich dreijährigen Mindestfunktionsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Diesfalls müssen aber konkrete Umstände dargetan werden, die im Einzelfall die kürzere Bestellung rechtfertigen. (T1)
    Veröff: SZ 2011/24
  • 6 Ob 130/13f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 130/13f
    Auch
  • 6 Ob 211/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 211/20b
    Beisatz: Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126677

Im RIS seit

16.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20110224_OGH0002_0060OB00195_10K0000_001