Rechtssatz RS0126677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126677
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 195/10k
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 195/10k
Beisatz: Von der grundsätzlich dreijährigen Mindestfunktionsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden. Diesfalls müssen aber konkrete Umstände dargetan werden, die im Einzelfall die kürzere Bestellung rechtfertigen. (T1)
Veröff: SZ 2011/24
- 6 Ob 130/13f
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 130/13f
Auch
- 6 Ob 211/20b
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 211/20b
Beisatz: Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126677
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20110224_OGH0002_0060OB00195_10K0000_001