Rechtssatz RS0126736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126736
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Rechtssatz
Die Begrenzung der Sicherung nach § 3 Abs 3 IESG umfasst grundsätzlich alle gesicherten Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen. Nach der Fälligkeit der Ansprüche vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG wird nicht unterschieden.Die Begrenzung der Sicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG umfasst grundsätzlich alle gesicherten Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen. Nach der Fälligkeit der Ansprüche vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG wird nicht unterschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126736
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110426_OGH0002_008OBS00012_10P0000_001