Rechtssatz RS0126739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126739
Geschäftszahl
15Os98/10s; 15Os18/11b (15Os19/11z); 15Os81/25p
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Rechtssatz
Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach §§ 6 bis 7c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des § 8a Abs 2 kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 6 StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG kommt die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (ua) bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (§ 8a Abs 1 MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.Eine "Verfristung" von Entschädigungsansprüchen nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG zufolge "nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens" ist dem Gesetz fremd. Eine andere als die Ausschlussfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, kennt das MedienG nicht. Die Rücktrittsvermutung des Paragraph 71, Absatz 6, StPO gilt nur bei Nichterscheinen des Privatanklägers (Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren) zur Hauptverhandlung oder Nichtstellen eines Schlussantrags in dieser, während eine prozessuale Pflicht der Beteiligten, die Anberaumung einer Hauptverhandlung zu beantragen, nicht besteht, eine solche vielmehr stets - also auch im Fall einer Vertagung - amtswegig anzuordnen ist. Unbeschadet der zivilrechtlichen Natur der Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG kommt die Bestimmung des Paragraph 1497, ABGB, wonach eine Unterbrechung der Ersitzung oder Verjährung (ua) bei Klagsführung (nur) unter der Voraussetzung - hier freilich nach den zitierten (straf)prozessualen Bestimmungen (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG), nicht aber nach der ZPO zu beurteilender - gehöriger Fortsetzung eintritt, somit nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 98/10s
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
- 15 Os 18/11b
Entscheidungstext OGH 17.08.2011 15 Os 18/11b
Vgl; Beisatz: Da das Recht zur Privatanklage höchstpersönlicher Natur und weder übertragbar noch vererblich ist, erlischt es mit dem Tod des Privatanklägers. (T1); Beisatz: Zum Tod des Privatanklägers während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens siehe RS0067923. (T2)
- 15 Os 81/25p
Entscheidungstext OGH 10.09.2025 15 Os 81/25p
vgl; Beisatz: Hier: Die unwiderlegliche Rücktrittsvermutung des § 71 Abs 7 StPO gilt qua Verweisung in § 8a Abs 1 MedienG auch bei Nichterscheinen des Antragstellers zur Hauptverhandlung im selbständigen Entschädigungsverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126739
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20110316_OGH0002_0150OS00098_10S0000_001