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Rechtssatz RS0126743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126743

Geschäftszahl

17Ob7/11w; 4Ob54/23d

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Rechtssatz

Es ist allgemein bekannt, wie sehr sich – oft aus der unmittelbaren Verwaltung der öffentlichen Hand ausgelagerte und damit wirtschaftlich selbständige – Institutionen bemühen (müssen), durch das Angebot verschiedener Waren und Dienstleistungen, die mit der(n) bekannten Marke(n) der Institution gekennzeichnet sind (Merchandising), zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die auf Waren angebrachte oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen gebrauchte Marke wird daher als Herkunftshinweis verstanden.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 7/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 7/11w
  • 4 Ob 54/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 54/23d
    Beisatz: Die Annahme einer bösgläubigen Registrierung der Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126743

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20110323_OGH0002_0170OB00007_11W0000_001