Rechtssatz RS0126748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126748
Entscheidungsdatum
26.04.2011
Rechtssatz
Aus dem Gesetz selbst lässt sich nicht nachvollziehen, wie die nach §§ 9 und 11 BPG besonders geschützte Wertpapierdeckung vom übrigen Betriebsvermögen abzugrenzen und zu individualisieren ist. Wegen des Spezialitätsprinzips ist jedenfalls notwendig, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist.Aus dem Gesetz selbst lässt sich nicht nachvollziehen, wie die nach Paragraphen 9 und 11 BPG besonders geschützte Wertpapierdeckung vom übrigen Betriebsvermögen abzugrenzen und zu individualisieren ist. Wegen des Spezialitätsprinzips ist jedenfalls notwendig, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126748
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110426_OGH0002_008OBA00014_10G0000_004