Rechtssatz RS0126751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126751
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Die Regelung, wonach das Gericht die Person des Kinderbeistands aufgrund des Vorschlags des im Gesetz genannten operativen Trägers zu bestellen hat, bedeutet nicht, dass das Gericht an den ersten ihm erstatteten Vorschlag gebunden wäre, sondern nur, dass sich seine Auswahl auf den Kreis der bei der Justizbetreuungsagentur unter Vertrag stehenden Personen beschränkt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung wird dadurch nicht bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126751
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110322_OGH0002_0080OB00019_11V0000_001