Rechtssatz RS0126771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126771
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Eine in einem ausländischen Insolvenzverfahren erteilte Schuldbefreiung (hier eine Entscheidung des High Courts des Vereinigten Königreichs) kann nicht als Einstellungsgrund nach § 39 EO sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.Eine in einem ausländischen Insolvenzverfahren erteilte Schuldbefreiung (hier eine Entscheidung des High Courts des Vereinigten Königreichs) kann nicht als Einstellungsgrund nach Paragraph 39, EO sondern nur mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126771
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20110511_OGH0002_0030OB00077_11M0000_001