Rechtssatz RS0126773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126773
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Durch diese Bestimmung wird Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern eine Legalservitut iSd § 346 Abs 1 ABGB eingeräumt, bei (Vor‑)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden. Durch die Verwendung des Fahrzeugs dürfen aber keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen.Durch diese Bestimmung wird Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und dessen Mitarbeitern eine Legalservitut iSd Paragraph 346, Absatz eins, ABGB eingeräumt, bei (Vor‑)Arbeiten für Vermessungen fremden Grund zu betreten und zu befahren, wenn dies für deren zweckmäßige Durchführung unbedingt erforderlich ist; dabei darf ein Fahrzeug auch abgestellt werden. Durch die Verwendung des Fahrzeugs dürfen aber keine Beeinträchtigungen oder Schäden des Grundeigentümers entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126773
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110413_OGH0002_0030OB00023_11W0000_001