Rechtssatz RS0126775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126775
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens‑ und Vermögenslage des Schuldners entspricht.Paragraph 197, Absatz eins, KO hat gegenüber Paragraph 156, KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens‑ und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126775
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20110413_OGH0002_0030OB00051_11P0000_001