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Rechtssatz RS0126781×

Rechtssatz RS0126781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126781

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Rechtssatz

Die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen ist nach den tatsächlichen Marktverhältnissen zu beurteilen. Sie setzt voraus, dass die Marken tatsächlich benutzt werden und zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben, weil sonst eine Irreführung der angesprochenen Kunden durch Verwendung eines gleichartigen Zeichens ausscheidet.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 10/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 10/11m
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Firma. (T1)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 17 Ob 26/11i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2011 17 Ob 26/11i
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T2)
    Veröff: SZ 2011/126
  • 17 Ob 28/11h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 17 Ob 28/11h
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 17 Ob 22/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Website. (T3)
  • 4 Ob 227/12d
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 227/12d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T4)
  • 4 Ob 141/13h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 4 Ob 141/13h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 152/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 152/17g
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Erforderlich ist die Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126781

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20110510_OGH0002_0170OB00010_11M0000_002