Rechtssatz RS0126786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126786
Entscheidungsdatum
13.05.2025
Rechtssatz
Zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 8 StPO bedarf es bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgten Abweichung zwischen den dem Schuldspruch und dem Anklagetenor zu Grunde liegenden, einander überdeckenden Tatbildern eines Vorbringens, das plausibel macht, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Verteidigungsstrategie gewählt hätte.Zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bedarf es bei einer zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgten Abweichung zwischen den dem Schuldspruch und dem Anklagetenor zu Grunde liegenden, einander überdeckenden Tatbildern eines Vorbringens, das plausibel macht, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt eine andere Verteidigungsstrategie gewählt hätte.
Entscheidungstexte
- 12 Os 162/10f
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 12 Os 162/10f
Beisatz: Hier: Anklage wegen des Verbrechens nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und Schuldspruch wegen der Vergehen der § 135 Abs 1 und § 105 Abs 1 StGB. (T1)
- 12 Os 84/19y
Entscheidungstext OGH 12.08.2019 12 Os 84/19y
Vgl
- 13 Os 32/20k
Entscheidungstext OGH 17.06.2020 13 Os 32/20k
Vgl; Beisatz: Hier: Anklage wegen eines Vergehens nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 125 StGB. (T2)
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl; Beisatz: Hier: Verurteilung als Beitrags‑ statt als Bestimmungstäter. (T3)
Beisatz: Die Plausibilität einer anderen Verteidigungsstrategie liegt bei bloß geänderter Beteiligungsform nur dann auf der Hand, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken (so schon 14 Os 151/10b, 11 Os 56/10k). Bei Abweichungen bloß geringerer Relevanz bedarf es auch in einem solchen Fall eines entsprechenden Vorbringens. (T4)
- 15 Os 100/21a
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 100/21a
Vgl
- 15 Os 37/24s
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 37/24s
vgl
- 15 Os 104/24v
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 104/24v
vgl; Beisatz: Hier: Anklage wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und Verurteilung wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB. (T5)
- 14 Os 72/24f
Entscheidungstext OGH 13.05.2025 14 Os 72/24f
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126786
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0120OS00162_10F0000_001