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Rechtssatz RS0126817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126817

Geschäftszahl

9Ob86/10b

Entscheidungsdatum

21.01.2011

Rechtssatz

Für die von einem Dritten vom Nachbargrundstück aus verursachten nachteiligen Einwirkungen haftet der Grundeigentümer nach Paragraph 364 a, ABGB dann, wenn ihm gegen die Störungen des Dritten ein effektives und zumutbares Hinderungsrecht zusteht. Zur Vermeidung einer reinen Erfolgshaftung ist die Haftung grundsätzlich auf Schäden begrenzt, deren Eintritt für den Haftpflichtigen ein objektiv kalkulierbares Risiko darstellt. Für nicht vorhersehbare Schäden aus dem Betrieb einer Kanalanlage durch einen servitutsberechtigten Dritten, die auf unzureichende Wartungsarbeiten zurückzuführen sind, haftet der servitutsbelastete Grundeigentümer grundsätzlich nicht. Demgegenüber haftet der Servitutsberechtigte als Inhaber und Betreiber der schadensstiftenden Anlage auf dem Nachbargrundstück als unmittelbarer Störer für sämtliche von der Anlage ausgehenden Schäden wie der Grundeigentümer.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 86/10b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 86/10b
    Veröff: SZ 2011/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126817

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20110121_OGH0002_0090OB00086_10B0000_001