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Rechtssatz RS0126818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0126818

Geschäftszahl

15Os172/10y (15Os173/10w)

Entscheidungsdatum

13.04.2011

Rechtssatz

Nur eine Auskunft über Verkehrs-, Zugangs- und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, 4 a und 6 TKG 2003) ist eine - nach den Kriterien des Paragraph 135, Absatz 2, StPO zu beurteilende und eine gerichtliche Bewilligung erfordernde - „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“. Eine bloße Auskunft über Namen und Adressen bestimmter Internet-User, somit über Stammdaten iSd Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, TKG 2003, ist zur Aufklärung von Straftaten durch eine von der Staatsanwaltschaft anzuordnende und der Kriminalpolizei durchzuführende Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, StPO zu erlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Grundlage für die Erlangung der begehrten Stammdaten eine dynamische IP-Adresse ist und ob der Betreiber des öffentlichen Kommunikationsdienstes zum Zweck der Erteilung der Auskunft die ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsdaten verarbeiten muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126818

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Dokumentnummer

JJR_20110413_OGH0002_0150OS00172_10Y0000_001