Rechtssatz RS0126819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126819
Entscheidungsdatum
30.03.2011
Norm
KollV für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter §10 Z3
Rechtssatz
Für die Berechnung einer Betriebserfahrungszulage gemäß § 10 Z 1 KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter ist immer auf den im Anfallszeitpunkt entsprechend der Einstufung sich aus den Lohntabellen ergebenden jeweils gebührenden kollektivvertraglichen Mindestwochenlohn abzustellen. Eine bereits gewährte Betriebserfahrungszulage erhöht diese Berechnungsgrundlage für eine später gebührende nicht.Für die Berechnung einer Betriebserfahrungszulage gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter ist immer auf den im Anfallszeitpunkt entsprechend der Einstufung sich aus den Lohntabellen ergebenden jeweils gebührenden kollektivvertraglichen Mindestwochenlohn abzustellen. Eine bereits gewährte Betriebserfahrungszulage erhöht diese Berechnungsgrundlage für eine später gebührende nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126819
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110330_OGH0002_009OBA00024_11M0000_001