Rechtssatz RS0126820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126820
Entscheidungsdatum
05.04.2013
Rechtssatz
Sowohl das deutsche Schwerbeschädigtengesetz als auch das österreichische Invalideneinstellungsgesetz anerkannten in den jeweils 1964 noch geltenden Fassungen als Begünstigte nur bestimmte Personengruppen, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, nationalsozialistisch Verfolgte und deren Angehörige (in Deutschland zusätzlich: besatzungsgeschädigte Personen) sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen und mittlerweile auch Zivilblinde. Art 19 Abs 2 des am 1. 9. 1964 in Kraft getretenen Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter (BGBl Nr 218/1964) kann aus diesem Grund einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht.Sowohl das deutsche Schwerbeschädigtengesetz als auch das österreichische Invalideneinstellungsgesetz anerkannten in den jeweils 1964 noch geltenden Fassungen als Begünstigte nur bestimmte Personengruppen, wie Kriegsopfer und deren Hinterbliebene, nationalsozialistisch Verfolgte und deren Angehörige (in Deutschland zusätzlich: besatzungsgeschädigte Personen) sowie durch Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschädigte Personen und mittlerweile auch Zivilblinde. Artikel 19, Absatz 2, des am 1. 9. 1964 in Kraft getretenen Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung schwer Geschädigter Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1964,) kann aus diesem Grund einem deutschen Bescheid oder einer deutschen Bescheinigung nur dann bindende Wirkung verleihen, wenn er sich auf eine dieser historischen Personengruppen bezieht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 52/10b
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 52/10b
- 8 ObA 50/12d
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObA 50/12d
Vgl auch; Beisatz: Ein österreichischer Staatsbürger im Inland ist nicht vom persönlichen Geltungsbereich erfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126820
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20110330_OGH0002_009OBA00052_10B0000_001