Rechtssatz RS0126821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126821
Geschäftszahl
15Os172/10y (15Os173/10w)
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
§ 103 Abs 4 letzter Satz TKG 2003 bietet eine hinreichende Grundlage dafür, dass ein Betreiber seiner auf § 110 Abs 1 StPO gegründeten Auskunftsverpflichtung betreffend Stammdaten gegenüber gerichtlichen, aber seit 1. Jänner 2008 auch staatsanwaltlichen (§ 515 Abs 1 StPO) Auskunftsersuchen zwecks Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat nachkommen kann, indem er – gegebenenfalls zur Verifizierung der Stammdaten erforderliche – Verkehrsdaten speichert und verarbeitet.Paragraph 103, Absatz 4, letzter Satz TKG 2003 bietet eine hinreichende Grundlage dafür, dass ein Betreiber seiner auf Paragraph 110, Absatz eins, StPO gegründeten Auskunftsverpflichtung betreffend Stammdaten gegenüber gerichtlichen, aber seit 1. Jänner 2008 auch staatsanwaltlichen (Paragraph 515, Absatz eins, StPO) Auskunftsersuchen zwecks Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat nachkommen kann, indem er – gegebenenfalls zur Verifizierung der Stammdaten erforderliche – Verkehrsdaten speichert und verarbeitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126821
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110413_OGH0002_0150OS00172_10Y0000_002