Rechtssatz RS0126822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126822
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Bei der Anwendung von § 19 Abs 1 Z 18 Satz 2 AVRAG ist eine - im Gesetzeswortlaut nicht verankerte - Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.Bei der Anwendung von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 18, Satz 2 AVRAG ist eine - im Gesetzeswortlaut nicht verankerte - Differenzierung danach, ob eine Alt-Kollektivnorm den Ausbildungskostenrückersatz unmittelbar normativ regelt oder bloß den zulässigen Inhalt einer erst individuell abzuschließenden Vereinbarung festlegt, auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 20/11y
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 20/11y
Veröff: SZ 2011/27
- 9 ObA 94/12g
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 94/12g
Vgl
- 9 ObA 105/18h
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 105/18h
Vgl; Beisatz: Eine Rückersatzpflicht kann nach der Novelle BGBl I 2015/152 nicht mehr auf eine vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG geschaffene Alt-Kollektivnorm gestützt werden. Die Inkrafttretensbestimmung des § 19 Abs 1 Z 18 AVRAG ist damit obsolet geworden. (T1)
Beisatz: Hier: § 83 KollV für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126822
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00020_11Y0000_001