Rechtssatz RS0126823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126823
Geschäftszahl
15Os172/10y (15Os173/10w)
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Dass im Allgemeinen keine Notwendigkeit zur Speicherung von IP-Adressen für Verrechnungszwecke iSd § 99 Abs 2 TKG 2003 gegeben sei, weil sich das Entgelt nur nach dem heruntergeladenen Datenvolumen bestimme, ist unzutreffend, weil nicht nur die Verrechnung allein Gegenstand dieser Bestimmung ist, sondern auch der Streitfall nach Anfechtung einer Rechnung in Verbindung mit dem sich daraus ergebenden Verfahren, in welchem aber die Daten der konkreten Internet-Verbindungen zur Beweisführung erforderlich sein können.Dass im Allgemeinen keine Notwendigkeit zur Speicherung von IP-Adressen für Verrechnungszwecke iSd Paragraph 99, Absatz 2, TKG 2003 gegeben sei, weil sich das Entgelt nur nach dem heruntergeladenen Datenvolumen bestimme, ist unzutreffend, weil nicht nur die Verrechnung allein Gegenstand dieser Bestimmung ist, sondern auch der Streitfall nach Anfechtung einer Rechnung in Verbindung mit dem sich daraus ergebenden Verfahren, in welchem aber die Daten der konkreten Internet-Verbindungen zur Beweisführung erforderlich sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126823
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110413_OGH0002_0150OS00172_10Y0000_003