Rechtssatz RS0126831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126831
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, mag auch aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126831
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20110228_OGH0002_009OBA00128_10D0000_001