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Rechtssatz RS0126831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126831

Geschäftszahl

9ObA128/10d; 8ObA54/24k

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Rechtssatz

Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, mag auch aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 128/10d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
  • 8 ObA 54/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 54/24k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126831

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20110228_OGH0002_009OBA00128_10D0000_001