Rechtssatz RS0126832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126832
Geschäftszahl
15Os15/11m (15Os16/11h, 15Os17/11f)
Entscheidungsdatum
16.03.2011
Rechtssatz
Dringt der Antragsteller mit einem Teil mehrerer (gemeinsam geltend gemachter) real konkurrierender Sachverhalte im Sinne von mehrere Veröffentlichungen betreffende Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG nicht durch, so hat der Medieninhaber nach § 39 Abs 1 MedienG Anspruch auf Ersatz der diesem Verfahrensgegenstand entsprechenden Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG oder nach § 37 MedienG. Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu.Dringt der Antragsteller mit einem Teil mehrerer (gemeinsam geltend gemachter) real konkurrierender Sachverhalte im Sinne von mehrere Veröffentlichungen betreffende Entschädigungsansprüche nach Paragraphen 6 bis 7 c MedienG nicht durch, so hat der Medieninhaber nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG Anspruch auf Ersatz der diesem Verfahrensgegenstand entsprechenden Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach Paragraph 8 a, Absatz 5, MedienG oder nach Paragraph 37, MedienG. Lassen sich die Kosten der Veröffentlichung nicht einzelnen Verfahrensgegenständen zuordnen, steht dem Medieninhaber ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach seiner Obsiegensquote zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126832
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20110316_OGH0002_0150OS00015_11M0000_001