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Rechtssatz RS0126841×

Rechtssatz RS0126841

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0126841

Geschäftszahl

Bsw36376/04; Bsw24120/06; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b); 13Os24/16b; 11Os16/17p (11Os17/17k); Bsw35343/05; Bsw41723/14

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die EMRK selbst auf das innerstaatliche Recht verweist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen die innerstaatliche Rechtsordnung für sich alleine eine Konventionsverletzung begründen. Der GH kann und muss daher prüfen, ob die innerstaatlichen Gesetze befolgt wurden. Genau dieses Prinzip gilt in Hinblick auf Artikel 7, EMRK, da die Anwendung einer Bestimmung des nationalen Strafrechts auf eine von der Bestimmung nicht erfasste Handlung unmittelbar zu einem Konflikt mit der EMRK führt. Unter solchen Umständen muss sich die Jurisdiktion des GH auf die Entscheidung erstrecken, ob die strafrechtliche Bestimmung eingehalten wurde, da Artikel 7, EMRK ansonsten zwecklos wäre. Genau derselbe Grundsatz gilt in Situationen, in denen die innerstaatlichen Gerichte Völkerrecht angewendet haben.

Anmerkung

Veröff: NL 2020,490

Entscheidungstexte

  • Bsw 36376/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 24.07.2008 Bsw 36376/04
    Kononov gegen Lettland (T1a)
    Veröff: NL 2008,225
  • Bsw 24120/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.05.2011 Bsw 24120/06
    Veröff: NL 2011,201
  • 17 Os 13/14m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 13/14m
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem Aspekt des Art 7 Abs 1 MRK prüft der Oberste Gerichtshof – soweit hier von Interesse – eine Verurteilung dahin, ob hiefür im Tatzeitpunkt eine ausreichend klare (materielle – vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24 Rz 134) Rechtsgrundlage bestand und diese ausreichend vorhersehbar und zugänglich war. (T1)
  • 13 Os 24/16b
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 24/16b
    Vgl
  • 11 Os 16/17p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 16/17p
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Überdies darf das jeweilige Strafgesetz nicht unvertretbar oder willkürlich angewendet worden sein (so schon 17 Os 13/14m). Bei der Willkürkontrolle ist darauf abzustellen, ob die Bestrafung vernünftigerweise vorhersehbar war und die Auslegung des Rechts nachvollziehbar ist. (T2)
  • Bsw 35343/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.10.2015 Bsw 35343/05
    nur: Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. Dies gilt auch, wenn innerstaatliches Recht auf Regeln des Völkerrechts verweist. (T3)
    Veröff: NL 2015,419
  • Bsw 41723/14
    Entscheidungstext AUSL 22.12.2020 Bsw 41723/14
    vgl; nur: Es ist grundsätzlich ausschließlich Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Tatsachen festzustellen und das innerstaatliche Recht auszulegen. (T4)
    Beisatz: Wenn die gewählte Auslegung nicht willkürlich oder offenkundig unangemessen ist, beschränkt sich die Aufgabe des EGMR darauf zu entscheiden, ob deren Auswirkungen mit der Konvention vereinbar sind. (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ua gg die Schweiz) (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2008:RS0126841

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20080724_AUSL002_000BSW36376_0400000_001