Rechtssatz RS0126851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126851
Entscheidungsdatum
19.05.2011
Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist demgemäß ab der Berichterstattung der Kriminalpolizei nach § 113 Abs 2 StPO in diesem Abschnitt des Strafprozesses ua für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände verantwortlich. Durch die Einbringung der Anklage verliert sie diese verfahrensführende Rolle an das Gericht und wird zur bloßen Beteiligten.Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und ist demgemäß ab der Berichterstattung der Kriminalpolizei nach Paragraph 113, Absatz 2, StPO in diesem Abschnitt des Strafprozesses ua für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände verantwortlich. Durch die Einbringung der Anklage verliert sie diese verfahrensführende Rolle an das Gericht und wird zur bloßen Beteiligten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126851
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110519_OGH0002_0110OS00048_11K0000_001