Rechtssatz RS0126860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126860
Entscheidungsdatum
26.09.2016
Rechtssatz
Nach § 66 EheG kommt auch im untersten Einkommensbereich eine Kürzung des Prozentunterhalts nach Billigkeit ‑ außer in den Fällen des § 67 EheG ‑ nicht in Betracht.Nach Paragraph 66, EheG kommt auch im untersten Einkommensbereich eine Kürzung des Prozentunterhalts nach Billigkeit ‑ außer in den Fällen des Paragraph 67, EheG ‑ nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126860
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016
Dokumentnummer
JJR_20110126_OGH0002_0010OB00231_10T0000_001