Rechtssatz RS0126867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126867
Entscheidungsdatum
23.03.2011
Norm
Bgld JagdG §2
Bgld JagdG §19
Bgld JagdG §111
Rechtssatz
Die Abrundung des Jagdgebiets nach § 19 Bgld JagdG durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Gebiete oder die Bezirksverwaltungsbehörde führt zum Übergang der Jagdberechtigung an den neu zugeordneten Flächen und damit zur (verschuldensunhängigen) Haftung für Jagd‑ und Wildschäden nach § 111 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 Bgld JagdG. Die Abrundung durch bloße Parteienvereinbarung nach § 19 Abs 1 Bgld JagdG setzt (unter anderem) voraus, dass die betroffenen Flächen geringfügig sind, wobei bei der Beurteilung die gesetzliche Mindestfläche für ein Eigenjagdgebiet herangezogen werden kann.Die Abrundung des Jagdgebiets nach Paragraph 19, Bgld JagdG durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Gebiete oder die Bezirksverwaltungsbehörde führt zum Übergang der Jagdberechtigung an den neu zugeordneten Flächen und damit zur (verschuldensunhängigen) Haftung für Jagd‑ und Wildschäden nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Bgld JagdG. Die Abrundung durch bloße Parteienvereinbarung nach Paragraph 19, Absatz eins, Bgld JagdG setzt (unter anderem) voraus, dass die betroffenen Flächen geringfügig sind, wobei bei der Beurteilung die gesetzliche Mindestfläche für ein Eigenjagdgebiet herangezogen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126867
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110323_OGH0002_0040OB00028_11P0000_001