Rechtssatz RS0126873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126873
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ‑ ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG ‑ die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.Paragraph 77, UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient. Ihr liegt ‑ ebenso wie Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ‑ die Wertung zugrunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. eine Verletzung des Paragraph 77, UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 3/11m
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 3/11m
Veröff: SZ 2011/47
- 4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Auch; Beisatz: Hier: Transkripte von während eines vertraulichen Gesprächs heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen. (T1); Veröff: SZ 2011/151
- 6 Ob 163/15m
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 163/15m
Vgl
- 6 Ob 16/21b
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 16/21b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126873
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20110412_OGH0002_0040OB00003_11M0000_001