Rechtssatz RS0126898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126898
Entscheidungsdatum
02.05.2011
Rechtssatz
Verzeichnete ein Parteienvertreter unrichtige Kosten und wurden diese mangels Einwendungen des gegnerischen Anwalts vom Gericht nach § 54 Abs 1a ZPO ungeprüft zugesprochen, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die eigene Partei dazu verhält, auf den materiell unrichtigen Kostenzuspruch zu verzichten.Verzeichnete ein Parteienvertreter unrichtige Kosten und wurden diese mangels Einwendungen des gegnerischen Anwalts vom Gericht nach Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO ungeprüft zugesprochen, so kann von ihm nicht verlangt werden, dass er die eigene Partei dazu verhält, auf den materiell unrichtigen Kostenzuspruch zu verzichten.
Entscheidungstexte
- 10 Bkd 10/10
Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 10/10
Beisatz: Verzeichnete der Parteienvertreter Kosten allerdings bewusst unrichtig in der Erwartung, dass der Fehler durch den Vertreter der Gegenpartei nicht wahrgenommen werde, so wäre dies disziplinär. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126898
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110502_OGH0002_010BKD00010_1000000_001