Rechtssatz RS0126900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126900
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Ein Anspruch des Angeklagten, das ihm durch § 249 Abs 1 StPO eingeräumte Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung, noch aus Art 6 Abs 3 lit d MRK abzuleiten.Ein Anspruch des Angeklagten, das ihm durch Paragraph 249, Absatz eins, StPO eingeräumte Fragerecht in bestimmter Form wahrzunehmen, ist weder aus dieser Bestimmung, noch aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK abzuleiten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 134/10w
Entscheidungstext OGH 12.05.2011 13 Os 134/10w
Beisatz: Hier: Ausübung des Fragerechts von einem bestimmten Sitzplatz aus. (T1)
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: hier: Auch wenn die Gesichter der vom Gericht vernommenen Zeugen aufgrund der Sitzposition des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) von diesem abgewandt sind, ist eine - unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 3 lit d MRK - grundrechtskonforme Ausübung des Fragerechts durch den Angeklagten (bzw seinen Verteidiger) jedenfalls dann gewährleistet, wenn dieser aufgrund vorhandener Bildschirme die Mimik und Gestik der Zeugen verfolgen kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126900
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20110512_OGH0002_0130OS00134_10W0000_002