Rechtssatz RS0126901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126901
Entscheidungsdatum
12.05.2011
Rechtssatz
Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss aber, um den Anforderungen an die Verwechslungstauglichkeit zu genügen, im Wesentlichen die von der Allgemeinheit (den Teilnehmern am Zahlungsverkehr) als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Deshalb kommt ‑ unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit ‑ auch sogenanntes „Fantasiegeld“, also etwa Falsifikate mit gesetzlich nicht vorgesehenem Nennwert als Deliktsobjekt der §§ 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.Die Existenz einer bestimmten, als Zahlungsmittel gesetzlich vorgesehenen Banknote als Vorbild ist keine Voraussetzung des Nachmachens. Das Falsifikat muss aber, um den Anforderungen an die Verwechslungstauglichkeit zu genügen, im Wesentlichen die von der Allgemeinheit (den Teilnehmern am Zahlungsverkehr) als für ein gesetzliches Zahlungsmittel wesensbestimmend angesehenen Merkmale aufweisen. Deshalb kommt ‑ unter der Voraussetzung der Verwechslungstauglichkeit ‑ auch sogenanntes „Fantasiegeld“, also etwa Falsifikate mit gesetzlich nicht vorgesehenem Nennwert als Deliktsobjekt der Paragraphen 232, 233, 236 und 241 StGB in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126901
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20110512_OGH0002_0130OS00134_10W0000_003